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Satzung des Kreisverbandes Main-Kinzig-Kreis

Präambel

Der Satzung vorangestellt sei diese Präambel, die dazu dient, den Geist zu erfassen, in welchem die Partei ihre Aufgabe zu erfüllen trachtet.

Die Basisdemokratische Partei Deutschland ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes. Sie

vereinigt ALLE Menschen ohne Unterschied, die bei der Erhaltung und Weiterentwicklung eines demokratischen Rechtsstaates und einer gerechten, freiheitlichen und solidarischen Gesellschaft mitwirken wollen.

Wir setzen uns für ein selbstbestimmtes, würdiges Leben in Frieden und achtsames Miteinander ein.

Dazu bedarf es eines offenen Dialoges, der die vielfältigen Lebenswirklichkeiten und Lebenslagen respektiert.

Unsere Politik stellt den Menschen mit seinen körperlichen, seelischen und geistigen Bedürfnissen und Anliegen ins Zentrum. Sie steht für eine lebensfreundliche Welt ein, die kooperative Gemeinschaften und lebendige Beziehungsnetze fördert. Die Art unseres Wirtschaftens erkennt unser Eingebundensein in die Natur als Lebensgrundlage an. Daraus erwächst die Verantwortung für Alle, die Ressourcen nachhaltig sowie regenerativ zu nutzen und zu erhalten.

Frieden und Freiheit ist die Lebensgrundlage für eine Gesellschaft, die die Vielfalt der Menschen würdigt und alle Menschen willkommen heißt. Die Basisdemokratische Partei tritt für eine Politik des Friedens ein, die es Menschen ermöglicht, darauf zu vertrauen, dass sie in ihrer Würde und in ihrer Existenz geachtet werden.

Abschnitt 1: Grundsätze der Basisdemokratischen Partei Deutschland

Aus Gründen der Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet, es sind immer alle Geschlechter gemeint.

§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet

(1) Name
Der Kreisverband trägt den Namen Basisdemokratische Partei Deutschland Kreisverband Main-Kinzig-Kreis.
Die Kurzbezeichnung lautet dieBasis-HE-MKK.

(2) Organisation und Tätigkeitsgebiet
Der Kreisverband ist eine Gliederung der Basisdemokratischen Partei Deutschland. Sein
Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den Landkreis Main-Kinzig-Kreis.

(3) Sitz
Der Sitz des Kreisverbandes ist Hanau.

(4) Geschäftsstelle
Bis zur Eröffnung einer Geschäftsstelle ist die Adresse des Vorsitzenden die ladungsfähige Adresse.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck der Partei ist die Mitwirkung und Förderung der politischen Willensbildung
der Bürgerinnen und Bürger auf allen politischen Ebenen in den Kommunen, Kreisen,
Bezirken, Bundesländern und des Bundes der Bundesrepublik Deutschland und Europa.
(2) Totalitäre, diktatorische, gewalttätige sowie undemokratische Bestrebungen jeder Art
lehnt die Partei entschieden ab.
(3) Die Partei wirkt an der Gestaltung eines freiheitlichen demokratischen Staats- und
Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes und verantwortliches
Leben ermöglichen soll. Eine freiheitliche Gesellschaft beruht auf den folgenden vier
Säulen:

1. Freiheit

Die Freiheitsrechte, die im Grundgesetz verankert sind, sind unser höchstes Gut. Sie
sind die Voraussetzung und der Raum für unsere Entfaltung und ständige
Weiterentwicklung auf allen Ebenen (körperlich, geistig, spirituell).
Wir entscheiden selbstverantwortlich und angstfrei, was die Erde, die lebendige Natur
und uns Menschen betrifft, ohne dabei die Freiheitsrechte der anderen zu verletzen. Der
Staat und seine Organe haben die Grundrechte zu achten, zu gewährleisten und
jederzeit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

2. Machtbegrenzung

Der Einsatz von Macht zur Gestaltung und Entwicklung des Gemeinwesens ist nötig und
sinnvoll. Die Übertragung von Macht durch den Souverän, das Volk, an Personen und
Instanzen soll in allen Funktionen und Ämtern begrenzt sein. Die Gewaltenteilung muss
stets gewährleistet sein, unabhängige Medien haben umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren.
Wir stehen ein für maximale Transparenz des politischen Handelns, die Ergänzung der
parlamentarischen Demokratie durch Verfahren der direkten Demokratie und das
Einbeziehen von interdisziplinären Gremien in Entscheidungen von gesellschaftlicher
Tragweite.

3. Achtsamkeit

Das Menschsein und die Beachtung der Menschlichkeit sind das Fundament einer
freiheitlichen Gesellschaft.
Wir leben einen liebevollen und achtsamen Umgang miteinander und sind mit allen
Sinnen präsent und stets bereit zum offenen Dialog ohne sofort zu bewerten. Achtsam
sein bedeutet aktives Zuhören und die Regeln der wertschätzenden Kommunikation zu
erlernen, zu beachten und anzuwenden.

4. Schwarmintelligenz

Die Entwicklung einer starken und stabilen Gesellschaft erfordert die direkte und
gleichberechtigte Beteiligung ihrer Bürgerinnen und Bürger.
Wir gestalten Politik durch die Weisheit der Vielen. Um lösungsorientierte Ideen und
Vorschläge umzusetzen nutzen wir viele verschiedene Sichtweisen. Mit Hilfe moderner
Kommunikationsmittel ermöglichen wir allen Bürgern ihre Fähigkeiten und individuellen
Potenziale einzubringen.

(4) Die konkrete Ausgestaltung der Säulen und der Ziele legt die Partei in politischen Programmen nieder.
(5) Die Partei verwendet ihre Mittel ausschließlich im Rahmen der gültigen Gesetze. Es wird einmal jährlich ein Rechenschaftsbericht erstellt.

Abschnitt 2: Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied
Mitglied kann jeder Mensch werden,
a) der die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt,
b) im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt und das 16. Lebensjahr vollendet hat,
c) der nicht durch rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht verloren hat,
d) der keiner anderen Partei oder politischen Vereinigung angehört, die der Satzung der Basisdemokratischen Partei Deutschland widersprechen und
e) der nicht einer als extremistisch eingestuften Organisation angehört.

(2) Erwerb
a) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist ausschließlich auf Antrag möglich. Mit dem Antrag auf Annahme ist die Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei verbunden. Ferner verpflichtet sich der Antragsteller dazu, bestehende oder zukünftige Mitgliedschaften zu anderen Parteien, Wählergruppen, politischen Organisationen oder Vereinigungen unaufgefordert und vollständig mitzuteilen.
b) Jedes Mitglied gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in deren Zuständigkeitsgebiet es seinen Hauptwohnsitz hat. Das Mitglied hat aber das Recht, die Zugehörigkeit in der Parteigliederung seiner Wahl frei zu bestimmen und kann jederzeit wechseln. Sein aktives und passives Wahlrecht in der neuen Gliederung ruht dann für 2 Monate.

(3) Entscheidung
Die Aufnahme erfolgt durch ein Verifizierungsgespräch eines vom Kreisverbands bestimmten Verifizierers. Auf dem Verifizierungsbogen wird die Aufnahme vom Verifizierer und zusätzlich durch einen Kreisverbands-Vorstand freigegeben. Auf dem Mitgliedsantrag erfolgt keine Freigabe. Die Eingabe in das MVS (Mitglieder-Verwaltungssystem) und Versendung der Mitgliedsbestätigung erfolgt durch einen der vom Vorstand benannten MVS Betreuer. Dies kann auch der Verifizierer sein, wenn dieser Zugang zum MVS hat.
Kann im KV der Verifizierungsprozess nicht durchgeführt werden, dann erfolgt dieser durch die vorgelagerte, höhere Gliederung, die diesen durchführen kann.

(4) Besonderheit
Deutsche Staatsangehörige, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, aber zum deutschen Bundestag wahlberechtigt sind, können ihre Mitgliedschaft beim Kreisverband ihrer Wahl beantragen.

(5) Ablehnung
Soll ein Aufnahmeantrag durch die zuständige Gliederung abgelehnt werden, so ist die ablehnende Entscheidung dem Landesvorstand mit Begründung mitzuteilen, der dann nach Rücksprache mit der zuständigen Gliederung endgültig entscheidet.

(6) Aufnahme
Mit der Mitteilung über die Annahme des Aufnahmeantrags ist das Mitglied aufgenommen. Es erhält einen Nachweis über seine Mitgliedschaft mit einer eindeutigen Mitgliedsnummer.

(7) Mitgliedsbeitrag und Stimmrecht
Der Zeitraum bis zur ersten Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags wird als „beitragsfrei“ behandelt und das Mitglied erhält sofort volles Stimmrecht.

(8) Umzug
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands wechselt das Mitglied in die zuständige Gliederung seines neuen Wohnsitzes. Unabhängig davon gilt §3 (2b) auch für diesen Fall.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Bedingungen
Die Mitgliedschaft endet durch
∙ Tod
∙ Austritt
∙ Ausschluss

(2) Austritt
Der Austritt ist ohne Angabe von Gründen jederzeit durch schriftliche Erklärung an den jeweiligen Kreisvorstand der Partei möglich.

(3) Ausschluss
Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(4) Beendigung
(1) Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Erstattung oder Verrechnung von Mitgliedsbeiträgen statt.
(2) Ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied ist aus allen Arbeitsgruppen, Ausschüssen etc. auszuschließen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitgliederrechte

dieBasis Parteimitglieder

  • wirken mit an der innerparteilichen Meinungs- und Willensbildung, z. B. durch Aussprachen und Anträge, durch Teilnahme an Abstimmungen, Wahlen und anderen Entscheidungen,
  • beteiligen sich im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidaten, sobald sie das wahlfähige Alter erreicht haben,
  • können an dieBasis Landes- und Bundesparteitagen teilnehmen,
  • können sich um eine Kandidatur bewerben,
  • können gemeinsam mit 25% aller Mitglieder den Bundesvorstand mit der Einberufung eines außerordentlichen Bundesparteitages beauftragen,
  • können gemeinsam mit 25% aller hessischen Mitglieder den Landesvorstand mit der Durchführung eines außerordentlichen Landesparteitages beauftragen.

(2) Mitgliederpflichten

dieBasis Parteimitglieder

  • vertreten in der Öffentlichkeit die Ziele der Partei,
  • achten die Rechte der anderen Parteimitglieder,
  • respektieren die satzungsgemäßen Beschlüsse der Parteiorgane,
  • behandeln dieBasis internen Belange vertraulich, vor allem als Amts- oder Mandatsträger,
  • fördern die Ziele von dieBasis und wehren Schaden von der Partei ab,
  • treten bei Wahlen für öffentliche Wahlämter nicht gegen offizielle dieBasis Kandidaten an
  • führen Parteiämter und öffentliche Ehrenämter gewissenhaft und legen dem Kreisverband gegenüber Rechenschaft ab.

Abschnitt 3: Organisation

§ 6 Kreisparteitag (KPT)

 

(1) Oberstes Organ
Der KPT ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.

(2) Frequenz
Ein ordentlicher KPT muss mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen werden. Ein außerordentlicher KPT muss auf Verlangen von mehr als 25% der Mitglieder des Kreisverbandes innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Verlangens einberufen werden.

(3) Einberufung
Ein KPT wird durch den Kreisvorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung und der zu beratenden Gegenstände einberufen.

(4) Einberufungsfristen
Die Einberufungsfrist beträgt 30 Tage. Der Kreisvorstand kann die Einberufungsfrist bei dringenden Angelegenheiten, die keine Satzungsänderungen oder Auflösungsentscheide sind, verkürzen.

(5) Antragsfristen
Anträge und Änderungsanträge an einen KPT sind spätestens 14 Tage vor dem KPT in Textform beim Kreisvorstand einzureichen. Dieser leitet die eingegangenen Anträge spätestens 7 Tage vor dem KPT an alle Mitglieder weiter.

(6) Initiativanträge
Initiativanträge können von jedem Mitglied auf der KPT gestellt werden, diese dürfen nicht die Satzung oder die Auflösung des Kreisverbandes betreffen. Über die Behandlung eines Initiativantrages entscheidet die KPT mit einfacher Mehrheit.

(7) Beschlussfähigkeit
Der KPT ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

(8) Entlastung des Kreisvorstandes
Der KPT nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes und den Bericht des Kreisschatzmeisters sowie der Kassenprüfer entgegen und entlastet diese mit einfacher Mehrheit durch Abstimmung.

(9) Aufgaben
Der KPT beschließt über politische Anträge, den Kreisverband betreffende Programme, den Kreishaushalt, und andere den Kreisverband betreffende Angelegenheiten.

(10) Entscheidungsfindung
Der KPT entscheidet in der Regel durch systemisches Konsensieren, hilfsweise durch Abstimmungen. Beim systemischen Konsensieren ist der Vorschlag mit dem geringsten Gruppenwiderstand angenommen, bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Abstimmungsvorschlag als abgelehnt.

(11) Wahlen
Der KPT wählt in schriftlicher und geheimer Wahl die/den Vorsitzende/n, die/den stv. Vorsitzende/n und die/den Schatzmeister/in. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden offen, durch Handzeichen, gewählt. Zusätzlich wählt der KPT zwei Rechnungsprüfer.

(12) Satzung und Auflösung
Der KPT beschließt über die Kreissatzung oder die Auflösung des Kreisverbandes mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen durch Abstimmung. Bei der Abstimmung über Satzungsänderungen müssen mindestens 20% der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sein.

Ein Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes muss zusätzlich durch eine

Mitgliederbefragung bestätigt werden.

(13) Protokoll
Über die Durchführung des KPT ist Protokoll zuführen. Alle Beschlüsse sind dabei zu protokollieren.

§ 7 Ortsverbände

(1) Gründung
Ortsverbände können innerhalb des Kreisgebietes von mindestens sieben Mitgliedern gegründet werden. Ein Ortsverband kann mehrere benachbarte Gemeinden umfassen.

(2) Satzung
Ein Ortsverband unterliegt den Bestimmungen dieser Satzung und der Satzung des Landes- und Bundesverbandes. Er kann sich unter Berücksichtigung der Grundlagen dieser Satzungen eine eigene Satzung geben.

(3) Auflösung
Ortsverbände können durch Beschluss des KPT aufgelöst werden, wenn in den entsprechenden Gemeinden weniger als sieben Mitglieder wohnen oder wenn die Posten des Ortsvorstandes nicht besetzt werden können. Bei einer Auflösung fällt evtl. Vermögen an den Kreisverband. Ihm sind auch alle Utensilien, Dokumente, Protokolle, Akten, Mitgliederlisten, elektronische Kommunikationsmittel und evtl. die Buchführung zu übergeben.

§ 8 Kreisvorstand

(1) Zusammensetzung

Der Vorstand des Kreisverbandes setzt sich zusammen aus

  1. a) zwei Vorsitzenden (Doppelspitze)
  2. b) einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. c) einer/einem Schatzmeister/in,
  4. d) einer/einem Schriftführer/in
  5. e) einer/einem Mitgliedsbeauftragten
  6. f) einer/einem Säulenbeauftragten für Freiheit
  7. g) einer/einem Säulenbeauftragten für Machtbegrenzung
  8. h) einer/einem Säulenbeauftragten für Achtsamkeit
  9. i) einer/einem Säulenbeauftragten für Schwarmintelligenz
  10. j) vom Vorstand benannten Beisitzern/Beisitzerinnen

Die Positionen a) bis c) gehören zum geschäftsführenden, die Positionen d) bis j) zum erweiterten Vorstand. Die Positionen können jedoch nur besetzt werden wenn jeweils 1 Kandidat/in zur Verfügung steht. Ausgenommen hiervon sind die Pos. a) bis c) hier ist jeweils zwingend mindestens 1 Person zu wählen.

(2) Vertretung
Der Kreisverband wird nach außen durch die Vorstandsmitglieder unter §8(1a) bis (1c) vertreten.

(3) Aufgaben

  • Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie nach den Beschlüssen des KPT.
  • Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  • Der Kreisvorstand soll vor wichtigen Entscheidungen das Votum der Mitglieder durch eine

Mitgliederbefragung einholen.

(4) Befristung
Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von mindestens 1 Jahr gewählt. BewerberInnen können vor der Wahl entscheiden, ob sie sich für 1 Jahr oder 2 Jahre bewerben möchten. Eine Wiederwahl nach einem oder auch 2 Jahren ist zulässig.

(5) Ausscheiden
Scheidet ein gewähltes Mitglied des geschäftsführenden Kreisvorstandes aus, so wird die Nachwahl auf dem nächsten KPT vorgenommen. Bis dahin übernimmt ein vom verbliebenen Gesamtvorstand gewähltes Mitglied des erweiterten Vorstands, hilfsweise ein Mitglied des Kreisverbandes kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(7) Protokoll
Die Beschlüsse des Kreisvorstandes sind zu protokollieren.

(8) Ausschüsse
(1) Der Kreisvorstand kann nach eigenem Ermessen oder auf Beschluss eines Parteitags Ausschüsse zu unterschiedlichsten Fragestellungen gründen und wieder auflösen. Mitglied in Ausschüssen kann jedes Parteimitglied werden. Jeder Ausschuss wird geleitet durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden. Die Ausschussmitglieder wählen die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihre/seine Stellvertreterin/Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode des Kreisvorstandes aus ihrer Mitte, wobei dem Kreisvorstand ein Vorschlagsrecht zusteht. Der Kreisvorstand kann die Vorsitzenden oder die vom Fachausschuss bestimmten Stellvertreter zu seinen Beratungen hinzuziehen.

(2) Jeder Ausschuss hat das Recht, bei der Besprechung bestimmter Fragen oder für die Dauer der Wahlperiode Sachverständige mit beratender Stimme hinzuzuziehen.
Resolutionen oder Verlautbarungen haben die Fachausschüsse und Kommissionen dem Kreisvorstand zuzuleiten.

(3) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können sich im Einvernehmen mit den Kreisvorsitzenden oder ihren Vertretern für ihren Fachausschuss öffentlich äußern.

Abschnitt 4: Willensbildung

§ 9 Wahlverfahren im Kreisverband


(1) Einzelwahl
Bei einer Einzelwahl ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird ein zweiter Wahlgang nötig, ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los. Vor jedem Wahlgang können Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.

(2) Gruppenwahl
Bei Gruppenwahlen für gleichberechtigte Positionen kann jedes Mitglied die Stimmenanzahl der zu wählenden Kandidaten abgeben, das Kumulieren der Stimmen ist nicht zulässig. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit für einen verbliebenen Sitz wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los. Vor jedem Wahlgang können Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.

(3) Ortsverbände
Diese Verfahren gelten sinngemäß auch für Wahlen bei Mitgliederversammlungen von Ortsverbänden.

(4) Bewerbung
Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und des Landesverbandes.

§ 10 Konsensierung, Mitgliederbefragung und -entscheid


(1) Konsensierung
(a) Als Methode zur Erzielung eines Konsenses im Rahmen des Einbringens von Anträgen bzw. beim Abstimmen kann das systemische Konsensieren angestrebt werden, es sei denn, das Gesetz schreibt etwas anders vor. In den Fällen, in denen das Gesetz das Konsensieren zulässt, wird darauf nur verzichtet, wenn sich die überwiegende Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausdrücklich dagegen ausspricht. Systemisches Konsensieren (SK) ist ein konsensnahes Entscheidungsverfahren. Es erfragt nicht das Ausmaß der Zustimmung, sondern das Ausmaß des Widerstandes gegen einen Lösungsvorschlag. Die Methode dient einer neuen Kultur des Miteinanders. Das SK-Prinzip ist das Verfahren für eine den Menschen achtende Haltung, das „Nein“ zu achten und als kreatives Potenzial zu nutzen.

(b) In der Phase der Einführung und Schulung mit dem Ablauf von SK wird diese Methode zur Entscheidungsfindung nur angewendet, wenn bereits alle Mitglieder/Beteiligten der jeweiligen Gruppe geschult sind.

 (2) Befragung
Aus Eigeninitiative, durch Beschluss des KPT oder auf Antrag von 25% aller Mitglieder des Kreisverbandes, verbunden mit einem Abstimmungsantrag, führt der Kreisvorstand innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen der Voraussetzungen eine Mitgliederbefragung durch. Diese kann als Abstimmung oder durch systemisches Konsensieren erfolgen. Ihr Ergebnis ist parteiintern zu veröffentlichen und nicht rechtlich bindend.

(3) Mitgliederentscheid
Durch Beschluss des KPT oder auf Antrag von 25% aller Mitglieder, verbunden mit einem Abstimmungsantrag, führt der Kreisvorstand innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen der Voraussetzungen einen Mitgliederentscheid durch. Diese soll durch systemisches Konsensieren erfolgen. Der Abstimmungsvorschlag ist angenommen, wenn er einen geringeren Gruppenwiderstand im Vergleich zum Status Quo hat, unabhängig vom Quorum. Bei Stimmengleichheit gilt ein Abstimmungsvorschlag als abgelehnt.

Abschnitt 5: Wahlbündnisse

§ 11 Wahlbündnisse


(1) Kreisverband
Der Kreisverband kann bei Kommunalwahlen nach Anhörung und Zustimmung des Landesvorstandes Wahlbündnisse auf Kreisebene eingehen.

(2) Ortsverbände
Ortsverbände können nach Anhörung und Zustimmung des Kreisvorstandes Wahlbündnisse auf Gemeindeebene eingehen.

(3) Zustimmung
Für Wahlbündnisse muss vorab die Zustimmung einer Mitgliederversammlung des betroffenen Gebietsverbandes eingeholt werden.

Abschnitt 6: Ordnungsmaßnahmen

§ 12 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei oder fügt der Partei Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden. Zuständig für das Verfahren ist der Kreisvorstand, ersatzweise der Landesvorstand.

(2) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur gestellt werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß liegt insbesondere vor,
(a) bei Verletzung der schiedsrichterlichen Schweigepflicht, Verweigerung des Beitritts zur oder Austritt aus der parlamentarischen Gruppe der Partei sowie bei unterlassener Beitragszahlung von mehr als drei Monatsbeiträgen.
(b) wenn ein Mitglied die ihm übertragene Buchführungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht den gesetzlichen oder den Vorschriften der Finanzordnung entsprechend abrechnet bzw. abliefert oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen entsprechend verwendet und dadurch der Partei finanziellen Schaden  von nicht unbedeutender Höhe zufügt.
(c) wenn ein Mitglied der Partei Mitglied in einer Organisation oder Vereinigung ist, deren Zielsetzung den Zielen der Partei oder der freiheitlichen Grundordnung direkt widerspricht.

(3) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand der Bundespartei, des Landesverbandes, des Bezirkes oder des Kreisverbandes gestellt werden. Über den Ausschluss entscheidet das bei Antragstellung zuständige Schiedsgericht.

(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, können die in Abs. 3 genannten Vorstände beim zuständigen Schiedsgericht beantragen, das Mitglied bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Ausübung  seiner Rechte auszuschließen.

(5) Vor Verhängung der Ordnungsmaßnahme ist das Mitglied anzuhören. Der Beschluss über die Ordnungsmaßnahme ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

Abschnitt 7: Konfliktlösungen

§13 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Mitgliedern

(1) Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Parteisatzungen sind durch die zuständigen Vorstände oder im Rahmen einer Mediation möglichst gütlich beizulegen.
Ist eine gütliche Einigung nicht zu erreichen, so entscheidet ein Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit.

(2) In der Bundesschiedsordnung ist das Verfahren auf Bundesebene geregelt. Die Ausgestaltung auf Landesverbandsebene ist den Landesverbänden vorbehalten, soweit die Bundesschiedsordnung nichts Anderes regelt. Die Ausgestaltung auf Kreisverbandsebene ist den Kreisverbänden vorbehalten, soweit die Landesschiedsordnung oder die Bundesschiedsordnung nichts Anderes regelt.

§14 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Gebietsverbänden

(1) Streitigkeiten unter Kreisverbänden und Ortsverbänden unterschiedlicher Kreisverbände sind durch die zuständigen Vorstände oder eine Mediation möglichst einer gütlichen Beilegung zuzuführen. Ist diese nicht zu erreichen, so entscheiden die Schiedsgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

(2) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Basisdemokratischen Partei Deutschland, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände.

(3) Als schwerwiegender Verstoß im Sinne von Absatz (2) ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln.

(4) Maßnahmen nach Absatz (2) kann der erweiterte Landesvorstand mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. Die Ordnungsmaßnahme ist von den Mitgliedern auf dem nächsten Landesparteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des Landesschiedsgerichts zuzulassen.

Abschnitt 8: Schlussbestimmungen

§ 15 Gültigkeit der Satzung

(1) Auflösung
Der Kreisverband löst sich auf, wenn er weniger als 4 Mitglieder hat oder wenn die Posten des Kreisvorstandes gemäß § 8(2) nicht besetzt werden können. Bei einer Auflösung des
Kreisverbandes verliert diese Satzung ihre Gültigkeit. Das Vermögen des Kreisverbandes fällt an die nächsthöhere Gliederung der Partei dieBasis. Dieser sind auch alle Utensilien, Dokumente, Protokolle, Akten, Mitgliederlisten, elektronische Kommunikationsmittel und die Buchführung zu übergeben.

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 17.04.2021 in Hanau beschlossen und tritt mit der Unterzeichnung durch den Kreisvorstand in Kraft.

§ 16 Übergangsbestimmung


(1) Gründungsversammlung
Zur Gründungsversammlung des Kreisverbands sind alle diejenigen einzuladen, die im
Tätigkeitsgebiet zum Zeitpunkt der Einladung Mitglied der Partei sind. Die Gründungsversammlung beschließt die Kreisverbandssatzung und wählt den Kreisvorstand. Wahlberechtigt sind alle am Versammlungstag bestätigten Mitglieder.

(2) Gäste
Mitglieder aus anderen Landkreisen des Landesverbandes Hessen sind zur
Gründungsversammlung auf Einladung als Gäste zugelassen, haben aber kein Stimmrecht.

(3) Gültigkeit
Der § 16 entfällt ersatzlos nach wirksamer Gründung des Kreisverbandes.

Die Basis verändert

2020 wurden im Schnellverfahren und meist ohne Einbezug des Parlaments zahlreiche Verordnungen erlassen, die weitreichende Freiheitsbeschränkungen beinhalten und tiefgreifende, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen haben. All dies, ohne dass wir Bürgerinnen und Bürger Mitsprache gehabt hätten.
Das wollen wir ändern!

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